Allgemeine Geschäftsbedingungen

Willax Bekleidungswerk GmbH, Beilngries

§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist 92339 Beilngries/Oberbayern

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Neumarkt oder Nürnberg. Die Parteien vereinbaren das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Vertragsinhalt

Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Maßgeblich ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung. Hieran sind beide Parteien gebunden. Blockaufträge sind zulässig, diese werden zwischen den Parteien gesondert vereinbart.

Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einvernehmen zulässig. Die Stornierung von Aufträgen ist nicht zulässig.

§ 4 Lieferung

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware die Fabrik verlässt. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Unsortierte Teilsendungen sind in zumutbarem Umfang statthaft. Die Ware wird unversichert versandt.

Wenn in Folge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen, entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 5 Lieferverzug

Alle angegebenen Liefertermine gelten nur als annähernd vereinbart. Fixgeschäfte werden nicht ausgeführt. Verzögerungen durch Vorlieferanten haben wir nicht zu vertreten.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung oder dem Eingang des Auftrags im Werk Beilngries. Sie ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Frist die Ware die Fabrik verlassen hat, oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

Überschreitungen der Lieferfristen begründen grundsätzlich keinerlei Schadenersatzansprüche. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ohne Setzen ausreichender Nachfristen ausgeschlossen.

§ 6 Mängelrüge

Beanstandungen müssen spätestens innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Ware beim Verkäufer vorliegen.

Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Cord wird mit und gegen den Strich geschnitten.

Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Zahlung

Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Rechnungsfälligkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Rechnungen sind zahlbar laut Rechnungsaufdruck. Anstelle von barem Geld können Schecks oder Überweisungen vom Verkäufer angenommen werden.

Wechsel werden grundsätzlich nicht zur Zahlung angenommen. Spesen trägt der Käufer.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 8 Zahlungsverzug

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über Bundesbankdiskont berechnet.

Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und eventuell angefallener Verzugskosten ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

§ 9 Zahlungsweise

Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck oder Banküberweisung.

Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig. Dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.

§ 10 Preiskorrektur

Ab Größe 28, 106 und 55 bis 58 erfolgt ein Zuschlag von 10 %. Alle übrigen Größen bis 62 haben 20 % Zuschlag. Die Größen danach 30 % Zuschlag.

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

Für Kleinmengen unter 200 € Warenwert wird ein Zuschlag von 10,00 EUR pro Auftrag vereinbart.

§11 Datenschutz und Kollisonsregelung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden personen- und firmenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

Anders lautende AGB werden nicht anerkannt und Vertragsgegenstand, auch wenn der Verwendung nicht ausdrücklich schriftlich und sofort widersprochen wird.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, bzw. bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegenüber dem Käufer Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Käufer an den Verkäufer zu Sicherung ab. Er ist ermächtigt diese Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt.

Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren, vor Zahlung, zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung der Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.

Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnungen des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet auf erste Anforderung die lagernde Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommenen Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt.

Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer denen Aufstellung der noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware und dien Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden.

Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck oder Wechsel) so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen bis der Verkäufer auch aus diesen Verbindlichkeiten vollständig (einschließlich Wechsel- und Scheckspesen) freigestellt ist.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird im Übrigen der Bestand der anderen davon nicht berührt. Die ungültige Klausel ist ergänzend so auszulegen, dass sie dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

§ 14 Schriftform

Mündliche Nebenabreden gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.

Stand: 01.01.2020
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